Zusammenfassung des Urteils AR 00 23: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Entbindung von einem Geheimnis muss vor der Preisgabe erfolgen und kann nicht nachträglich genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte kann einen Anwalt zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ermächtigen, wenn ein höheres Interesse dies erfordert. Eine nachträgliche Ermächtigung ist nicht möglich, um bereits begangene Verletzungen zu rechtfertigen. In diesem spezifischen Fall, in dem der Gesuchsteller um Entbindung von seiner Geheimhaltungspflicht bittet, wird das Gesuch abgelehnt, da die Akten bereits herausgegeben wurden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AR 00 23 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 21.09.2000 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 18 AnwG. Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach bereits erfolgter Preisgabe. |
Schlagwörter: | Geheimnis; Preisgabe; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Ermächtigung; Gesuch; Entbindung; Genehmigung; Aufgabe; Fragen; Geheimnisoffenbarung; Anwalt; Besitze; Einwilligung; Klienten; Geheimnisherrn; Berufsgeheimnisses; Interesse; Verletzung; Gesuchsteller; Aktenherausgabe; Geheimhaltungspflicht; September |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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